FG München - Urteil vom 01.06.2015
10 K 1123/13
Normen:
BGB § 1606; BGB § 1608; EStG § 33a;

Unterhaltsleistungen an nahe Angehörige in der Ukraine als außergewöhnliche Belastungen

FG München, Urteil vom 01.06.2015 - Aktenzeichen 10 K 1123/13

DRsp Nr. 2015/17048

Unterhaltsleistungen an nahe Angehörige in der Ukraine als außergewöhnliche Belastungen

1. Die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers i. S. d. § 1602 BGB ist Voraussetzung für die Annahme einer Unterhaltsberechtigung i. S. d. § 33a Abs. 1 S. 1 EStG. Bedürftigkeit ist beispielsweise gegeben, wenn die unterhaltene Person weder Vermögen hat noch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt. 2. Im Streitfall war auf Grund relevanten Vermögens kein Abzug von Aufwendungen an nahe Angehörige in der Ukraine als außergewöhnliche Belastungen möglich.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BGB § 1606; BGB § 1608; EStG § 33a;

Gründe:

Streitig ist der Abzug von Aufwendungen an nahe Angehörige als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre (EStG).

I.

Der Kläger und die Klägerin wurden in den Streitjahren 2009, 2010 und 2011 durch den Beklagten (das Finanzamt – FA –) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit als …; die Klägerin war nichtselbständig tätig.