FG Hamburg - Urteil vom 21.04.2009
2 K 18/07
Normen:
EStG § 33a;

Unterhaltsleistungen an nicht unterhaltsberechtigte ehemalige Lebensgefährtin

FG Hamburg, Urteil vom 21.04.2009 - Aktenzeichen 2 K 18/07

DRsp Nr. 2009/17630

Unterhaltsleistungen an nicht unterhaltsberechtigte ehemalige Lebensgefährtin

Nach Auflösung der Haushaltsgemeinschaft können Aufwendungen für Unterhalt an die ehemalige Lebensgefährtin nicht nach § 33 a EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, weil keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht.

Normenkette:

EStG § 33a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Zahlungen des Klägers zu Gunsten seiner ehemaligen Lebensgefährtin als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Der Kläger führte über mehrere Jahrzehnte eine Lebensgemeinschaft mit der ... geborenen H. Aus der Beziehung gingen die am ... 1975 und ...1979 geborenen Söhne hervor. H führte in dieser Zeit den Haushalt und war weder erwerbstätig noch erzielte sie sonstige Einkünfte. Sie ist auch im Übrigen vermögenslos. Anfang 2004, dem Streitjahr, kam es zur Trennung und H zog nach einer provisorischen Zwischenunterkunft ab 1.4.2004 in eine von dem Kläger gem. Mietvertrag vom 14.2.2004 angemietete Wohnung. H beantragte zu keiner Zeit Sozialhilfeleistungen.

Im Zuge der Trennung schloss der Kläger am 8.7.2004 folgende Vereinbarung mit H, die zwar nicht unterschrieben, von den Vertragsbeteiligten aber erfüllt wurde: