FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.09.2009
1 K 1343/08
Normen:
EStG § 33a Abs. 1;

Unterhaltsleistungen an Tochter als außergewöhnliche Belastungen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.09.2009 - Aktenzeichen 1 K 1343/08

DRsp Nr. 2010/12840

Unterhaltsleistungen an Tochter als außergewöhnliche Belastungen

Nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG erfolgt eine Ermäßigung der Einkommensteuer durch einen Abzug von Aufwendungen, wenn diese einem Steuerpflichtigen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigten Person erwachsen. Voraussetzung ist dabei nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG, dass die unterhaltene Person kein oder nur geringes Vermögen besitzt. Ob die unterhaltene Person kein oder nur geringes Vermögen hat, ist unabhängig von der Anlageart nach dem Verkehrswert zu entscheiden.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Unterhaltsleistungen der Kläger an ihre Tochter als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.