FG Köln vom 28.03.2003
7 K 4897/02
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 ; BGB § 1602 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 195
EFG 2003, 1167

Unterhaltsleistungen nur bei Bedürftigkeit abziehbar

FG Köln, vom 28.03.2003 - Aktenzeichen 7 K 4897/02

DRsp Nr. 2003/12146

Unterhaltsleistungen nur bei Bedürftigkeit abziehbar

Die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen im Rahmen des § 33 a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen setzt auch voraus, dass die unterhaltene Person aufgrund ihrer Bedürftigkeit unterhaltsberechtigt i.S. des § 1602 BGB ist.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 ; BGB § 1602 ;

Für die Praxis: