OLG Hamm - Urteil vom 29.03.2000
10 UF 181/99
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 46 (LSe)
OLGReport-Hamm 2000, 276
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 16.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 330/98

Unterhaltspflicht - Kürzung der Kilometerpauschale - Abzahlung von Hausdarlehen - Ansparbeträge für Bausparvertrag - Nutzungsvorteile

OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2000 - Aktenzeichen 10 UF 181/99

DRsp Nr. 2001/3556

Unterhaltspflicht - Kürzung der Kilometerpauschale - Abzahlung von Hausdarlehen - Ansparbeträge für Bausparvertrag - Nutzungsvorteile

1. Hat der Unterhaltspflichtige eine tägliche Fahrtstrecke von mehr als insgesamt 40 Kilometer von und zu seiner Arbeitsstelle zurückzulegen, dann ist die Kilometerpauschale von 0,42 DM auf 0,35 DM zu kürzen.2. Zahlt der barunterhaltspflichtige Elternteil nach der Scheidung der Eltern ein Hausdarlehen ab, so ist dieses bei der Berechnung des Kindesunterhalts zu berücksichtigen, da die Lebensstellung des Kindes vom barunterhaltspflichtigen Elternteil abgeleitet wird.3. Dies gilt nicht für die Ansparbeträge für einen Bausparvertrag zur späteren Ablösung des Hausdarlehens.4. Nutzungsvorteile, die der Pflichtige durch das Wohnen im eigenen Haus erzielt, sind ihm zuzurechnen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe: