Der Kläger ist seiner Tochter gemäß §§ f. nur insoweit zum Unterhalt verpflichtet, als diese ihren Lebensbedarf nicht selbst bestreiten kann. Dies gilt insbesondere für die Zeit einer angemessenen Ausbildung. Da die Beklagte eine Ausbildung unstrittig - wenn auch möglicherweise aus gesundheitlichen Gründen unverschuldet - abgebrochen hat und eine andere Lehrstelle ebenfalls unstrittig nicht sucht, steht sie dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung. Es obliegt ihr, eine Arbeitsstelle zu finden. Es kann daher dahinstehen, ob sie sich ausreichend um zumutbare Arbeitsstellen bemüht hat. Das Risiko der Nichtbeschäftigung nach Abschluß der geschuldeten Ausbildung haben die unterhaltspflichtigen Eltern nicht zu tragen. Da die Beklagte seit Juli 2000 arbeitslos ist und die Abänderung des titulierten Unterhalts mit der Klage vom 27.09.2000 begehrt wurde und die Abänderung erst nach diesem Zeitpunkt gemäß § Abs. möglich ist, kam der Beklagten für eine Übergangszeit der Arbeitssuche auch noch der titulierte Unterhalt zu.
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