BGH - Versäumnisurteil vom 12.11.2003
XII ZR 111/01
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1 § 1609 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 450
FamRZ 2004, 364
FuR 2004, 411
MDR 2004, 511
NJW 2004, 1160
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
AG Seligenstadt,

Unterhaltspflicht der geschiedenen Ehefrau gegenüber einem Kind aus erster Ehe nach Wiederverheiratung

BGH, Versäumnisurteil vom 12.11.2003 - Aktenzeichen XII ZR 111/01

DRsp Nr. 2004/835

Unterhaltspflicht der geschiedenen Ehefrau gegenüber einem Kind aus erster Ehe nach Wiederverheiratung

»Ist eine geschiedene Ehefrau ihrem Kind aus erster Ehe barunterhaltspflichtig, kommt eine Kontrollberechnung anhand des bei einem hypothetischen Rollentausch erzielbaren Erwerbseinkommens nicht in Betracht, wenn ein solcher Rollentausch tatsächlich nicht stattgefunden hat, weil die Ehefrau wie schon zuvor in ihrer ersten Ehe die Führung des Haushalts und die Betreuung der Kinder übernommen hat (Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590 und vom 26. September 1984 - IVb ZR 32/83 - NJW 1985, 318 und Fortführung der bisherigen "Hausmannrechtsprechung").«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1 § 1609 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten, seiner Mutter, Kindesunterhalt.