OLG Nürnberg - Urteil vom 22.02.1994
11 UF 3161/93
Normen:
BErzG § 9 ; BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)419a
FamRZ 1994, 1402
FuR 1994, 173
NJW-RR 1994, 840
Vorinstanzen:
AG Tirschenreuth,

Unterhaltspflicht der nicht sorgeberechtigten Mutter

OLG Nürnberg, Urteil vom 22.02.1994 - Aktenzeichen 11 UF 3161/93

DRsp Nr. 1998/2867

Unterhaltspflicht der nicht sorgeberechtigten Mutter

»Die nicht sorgeberechtigte Mutter, die als einziges Einkommen Erziehungsgeld bezieht, hat dieses für Unterhaltszahlungen an ihr minderjähriges Kind aus früherer Ehe zu verwenden, wenn ihr eigener Unterhalt anderweitig gesichert ist.«

Normenkette:

BErzG § 9 ; BGB § 1603 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der am 10.04.1985 geborene Beklagte ist das eheliche Kind aus der rechtskräftig geschiedenen Ehe der Klägerin und des gesetzlichen Vertreters des Beklagten. Die elterliche Sorge ist dem Vater übertragen, bei dem der Beklagte lebt.

Mit Vergleich vom 27.06.1989 verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 226,- DM an den Beklagten. Diesen Unterhalt, der ab dem 6. Lebensjahr des Beklagten auf 318,-- DM im Monat entsprechend der Nürnberger Tabelle unter Berücksichtigung des Kindergeldes, das der gesetzliche Vertreter des Beklagten bezieht, erhöht wurde, bezahlte die Klägerin bis einschließlich Mai 1993. Im März 1993 brachte die wieder verheiratete Klägerin ein Kind zur Welt. Sie gab hierauf nach der Geburt dieses Kindes ihre Berufstätigkeit auf. Die Klägerin bezieht zur Zeit 600,- monatlich Mutterschaftsgeld, für das Familieneinkommen sorgt ihr berufstätiger Ehemann. Weitere Einkünfte hat die Klägerin nicht.