OLG Hamm - Urteil vom 07.03.1996
3 UF 334/95
Normen:
BGB § 1356 § 1603 Abs. 1 § 1609 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1493

Unterhaltspflicht des nach Wiederverheiratung den Haushalt führenden Vaters eines minderjährigen Kindes

OLG Hamm, Urteil vom 07.03.1996 - Aktenzeichen 3 UF 334/95

DRsp Nr. 1997/576

Unterhaltspflicht des nach Wiederverheiratung den Haushalt führenden Vaters eines minderjährigen Kindes

Ist der einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtete Vater erneut verheiratet und übernimmt er in der neuen Ehe die Haushaltsführung und Kinderbetreuung, so muß er wenigsten dann, wenn sein eigener Unterhalt durch die neue Ehefrau voll gedeckt ist, eine Nebentätigkeit aufnehmen, um dem Kind aus erster Ehe Unterhalt leisten zu können, da ansonsten der unterhaltsrechtliche Gleichrang aller minderjährigen Kinder nicht beachtet wäre.

Normenkette:

BGB § 1356 § 1603 Abs. 1 § 1609 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 1493