OLG Koblenz - Beschluss vom 15.01.2003
13 WF 1049/03
Normen:
StVollzG § 22 § 47 § 51 ; BGB § 1601 § 1603 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, vom 26.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 459/03

Unterhaltspflicht eines Strafgefangenen

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.01.2003 - Aktenzeichen 13 WF 1049/03

DRsp Nr. 2008/23728

Unterhaltspflicht eines Strafgefangenen

»Ein in Strafhaft befindlicher Unterhaltspflichtiger kann sich auf seine Leistungsunfähigkeit nach Treu und Glauben dann nicht berufen, wenn ein unterhaltsrechtlicher Bezug zwischen der Strafhaft und der Leistungsfähigkeit besteht.«

Normenkette:

StVollzG § 22 § 47 § 51 ; BGB § 1601 § 1603 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Klagebegehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 114 ZPO).