I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankenthal (Pfalz) vom 15. April 2010 geändert und der Antrag der Antragstellerin abgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
2.700,00 €
festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute und streiten um Kindesunterhalt für ihre am 7. Juli 2009 geborene Tochter A..., die sich seit der Trennung bei der Antragstellerin aufhält. Diese hat eine Lehre in einer Bäckerei absolviert, ab 7. Juli 2010 ist sie arbeitslos gemeldet. Seitdem bezieht sie für ihre Tochter Leistungen nach dem UVG in Höhe von monatlich 113,00 €.
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