Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, da keine Entscheidungsreife gegeben ist.
Soweit die Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes begehrt, hat die beabsichtigte Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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