OLG Hamm - Beschluss vom 16.02.2000
5 WF 49/00
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 201 (LS)
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 17.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 366/99

Unterhaltspflicht gegenüber Kindern - gesteigerte Erwerbspflicht - Umschulung - Aushilfstätigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 16.02.2000 - Aktenzeichen 5 WF 49/00

DRsp Nr. 2001/3531

Unterhaltspflicht gegenüber Kindern - gesteigerte Erwerbspflicht - Umschulung - Aushilfstätigkeit

Wer minderjährigen oder privilegierten volljährigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist, muss neben einer Umschulungsmaßnahme Aushilfstätigkeiten jedweder Art verrichten, um seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit gerecht zu werden.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, da keine Entscheidungsreife gegeben ist.

Soweit die Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes begehrt, hat die beabsichtigte Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg.