OLG Oldenburg - Beschluss vom 17.03.2000
11 WF 91/99
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1 § 1606 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1177
NJW-RR 2000, 1458
OLGReport-Oldenburg 2000, 215

Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern - Haftung beider Elternteile - Selbstbehalt bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft eines Elternteils - Zuwendungen des Lebensgefährten

OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.03.2000 - Aktenzeichen 11 WF 91/99

DRsp Nr. 2001/3627

Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern - Haftung beider Elternteile - Selbstbehalt bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft eines Elternteils - Zuwendungen des Lebensgefährten

1. Gegenüber volljährigen Kindern haften grundsätzlich beide Elternteile im Verhältnis ihrer Einkommen zueinander, soweit diese den maßgeblichen Selbstbehalt übersteigen (hier:1.500 DM für das Jahr 1999 und 1.600 DM im Jahr 2000). 2. Der Selbstbehalt ist nicht deshalb herabzusetzen, weil ein Elternteil mit einem Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt, da dies zu einer nicht gerechtfertigten indirekten teilweisen Finanzierung des Unterhalts durch den Lebensgefährten führen würde. 3. Zuwendungen des Lebensgefährten sind freiwillige Zuwendungen, die im Zweifel nicht der Begünstigung des Kindes oder des im übrigen unterhaltspflichtigen Elternteils dienen sollen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1 § 1606 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet, da die im vom Amtsgericht im teilweise abhelfenden Beschluß dargelegten Gründe die angefochtene Entscheidung nicht tragen.