OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.07.2007
5 WF 131/07
Normen:
BGB § 1603 ; ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
AG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 25 F 505/06

Unterhaltsrecht - Dauer der Hinzurechnung eines fiktiven Einkommens nach Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.07.2007 - Aktenzeichen 5 WF 131/07

DRsp Nr. 2007/22526

Unterhaltsrecht - Dauer der Hinzurechnung eines fiktiven Einkommens nach Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses

»Die Zurechnung eines fiktiven, das heißt in Wahrheit nicht erzielten Einkommens, erfolgt nur solange, wie sich der Unterhaltsschuldner nicht hinreichend um einen neuen Arbeitsplatz bemüht.«

Normenkette:

BGB § 1603 ; ZPO § 114 ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss einen Antrag des Klägers, ihm in Abänderung eines Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschlusses vom 10. Juli 2006 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang zu bewilligen (und nicht nur insoweit, als dass er seit Rechtshängigkeit der Klage keinen 346 EUR übersteigenden Unterhalt mehr an die Beklagte zu zahlen hat), abgewiesen. Zwar beziehe der Kläger seit Mai 2006 nur noch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß SGB II und es sei ihm auch zwischenzeitlich ein Grad der Behinderung von 80% gemäß § 69 SGB IX bescheinigt worden. Gleichwohl könne allein auf der Grundlage dieses Vorbringens keine hinreichende Erfolgsaussicht für das weitergehende Abänderungsbegehren des Klägers angenommen werden.