I.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm für seine Unterhaltsklage die begehrte Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dessau vom 13. September 2007 (Bl. 41, 42 d. A.) ist auch in der Sache begründet, denn die Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet - entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts - sehr wohl die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO in objektiver Hinsicht notwendige hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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