OLG Naumburg - Beschluss vom 26.10.2007
3 WF 309/07
Normen:
BGB § 1601 ff. ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 1612b Abs. 1 ; BGB § 1612b Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1274
OLGReport-Naumburg 2008, 416
Vorinstanzen:
AG Dessau, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 317/07

Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung steuerfreier Verpflegungszuschüsse als Einkommen

OLG Naumburg, Beschluss vom 26.10.2007 - Aktenzeichen 3 WF 309/07

DRsp Nr. 2008/3737

Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung steuerfreier Verpflegungszuschüsse als Einkommen

»1. Werden steuerfreie Verpflegungszuschüsse gezahlt, ist hiervon ein Drittel als Einkommen zu behandeln. 2. Einem Unterhaltsschuldner ist bei erhöhter Erwerbsobliegenheit ein fiktives Zusatzeinkommen in Höhe von 200 Euro monatlich zuzurechnen, wenn sein Einkommen aus der Haupterwerbstätigkeit nicht ausreicht, den Mindestunterhalt zu zahlen. Dass der Unterhaltspflichtige an der Aufnahme einer solchen Tätigkeit gehindert ist, wurde weder dargetan noch ist es ersichtlich.«

Normenkette:

BGB § 1601 ff. ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 1612b Abs. 1 ; BGB § 1612b Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm für seine Unterhaltsklage die begehrte Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dessau vom 13. September 2007 (Bl. 41, 42 d. A.) ist auch in der Sache begründet, denn die Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet - entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts - sehr wohl die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO in objektiver Hinsicht notwendige hinreichende Aussicht auf Erfolg.