BGH - Urteil vom 30.01.2013
XII ZR 158/10
Normen:
BGB § 1603;
Fundstellen:
FamRB 2013, 133
FamRZ 2013, 616
FuR 2013, 274
NJW 2013, 1005
Vorinstanzen:
AG Frankfurt (Oder), vom 10.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 28/09
OLG Brandenburg, vom 09.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 173/09

Unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen des gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteils für eine zusätzliche Altersversorgung und eine Zusatzkrankenversicherung

BGH, Urteil vom 30.01.2013 - Aktenzeichen XII ZR 158/10

DRsp Nr. 2013/4047

Unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen des gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteils für eine zusätzliche Altersversorgung und eine Zusatzkrankenversicherung

Aufwendungen des gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteils für eine zusätzliche Altersversorgung und eine Zusatzkrankenversicherung sind unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig, wenn der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind andernfalls nicht aufgebracht werden kann.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. November 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1603;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Kindesunterhalt.

Die am 11. Januar 2006 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten. Sie lebt bei ihrer Mutter.

Der Beklagte ist erwerbstätig; er bewohnt seit dem 17. Mai 2010 mit seiner Lebensgefährtin eine gemeinsame Wohnung.