OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.06.2010
II-8 UF 46/10
Normen:
SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7; BGB § 1603; BGB § 1601 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1740
NZS 2011, 189
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, vom 03.02.2010

Unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Empfängers von Sozialleistungen; Voraussetzungen des anrechnungsfreien Hinzuverdienens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2010 - Aktenzeichen II-8 UF 46/10

DRsp Nr. 2010/12785

Unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Empfängers von Sozialleistungen; Voraussetzungen des anrechnungsfreien Hinzuverdienens

Für den Fall noch zu titulierenden Unterhalts führt § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II nicht zu einer Ausweitung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Oberhausen vom 03.02.2010 abgeändert;

der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Streitwert für die Beschwerdeinstanz: 4.008 €

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7; BGB § 1603; BGB § 1601 Abs. 2;

Gründe

I.

Das antragstellende Kind (…..1995) ist der Sohn der Antragsgegnerin (…..1967); es lebt seit Oktober 2009 beim Vater und wird von diesem gesetzlich vertreten. Bis Februar 2009 befand sich das Kind im Haushalt der Antragsgegnerin, bevor es in ein Jugendheim wechselte, polizeilich jedoch noch bei der Mutter gemeldet blieb. Ab Oktober 2009 ist der Antragsteller unter der väterlichen Anschrift gemeldet.