OLG Hamm - Urteil vom 31.07.1996
10 UF 13/96
Normen:
BGB § 1361 § 1579 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 356
NJWE-FER 1997, 49
OLGReport-Hamm 1996, 215

Unterhaltsrechtliche Relevanz einer Änderungskündigung des Arbeitgebers des Unterhaltsverpflichteten; Wegfall des Unterhaltsanspruchs wegen Anschwärzens beim Arbeitgeber

OLG Hamm, Urteil vom 31.07.1996 - Aktenzeichen 10 UF 13/96

DRsp Nr. 1997/4409

Unterhaltsrechtliche Relevanz einer Änderungskündigung des Arbeitgebers des Unterhaltsverpflichteten; Wegfall des Unterhaltsanspruchs wegen Anschwärzens beim Arbeitgeber

1. Ein Arbeitnehmer darf eine Änderungskündigung seines Arbeitgebers, die zu einer Verschlechterung seines Einkommens führt (hier: Verringerung der vollschichtigen Tätigkeit auf 19,25 Stunden die Woche), nur akzeptieren, wenn ihm garantiert wird, daß er innerhalb eines Jahres wieder voll arbeiten kann.2. Ansonsten muß er gegebenenfalls eine andere Stelle suchen (hier entschieden im Fall eines 35-jährigen qualifizierten Elektronikers, der nach der Einschätzung des Gerichts beste Chancen hat, auch eine andere Stelle zu finden).3. Auch wenn der andere Ehegatte durch sogenanntes Anschwärzen beim Arbeitgeber die Änderungskündigung herbeigeführt hat, führt dies nicht zur Herabsetzung oder zum Wegfall des Ehegattenunterhalts, wenn der Berechtigte ein kleines Kind aus der Ehe betreut, für das lediglich der Mindestunterhalt gezahlt wird, und wenn der zu zahlende Ehegattenunterhalt (hier: 834 DM) nicht einmal den Mindestbedarf des Berechtigten deckt.

Normenkette:

BGB § 1361 § 1579 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe: