OLG Dresden - Beschluss vom 16.03.1998
20 WF 474/97
Normen:
BGB § 1361 § 1577 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 850
OLGReport-Dresden 1998, 342
Vorinstanzen:
AG Aue, vom 08.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 0220/97

Unterhaltsrechtliche Wirkung von Privatentnahmen eines selbständig Tätigen

OLG Dresden, Beschluss vom 16.03.1998 - Aktenzeichen 20 WF 474/97

DRsp Nr. 1999/9665

Unterhaltsrechtliche Wirkung von Privatentnahmen eines selbständig Tätigen

»1. Privatentnahmen stellen grundsätzlich kein Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinn dar. Sie können allenfalls als Anhaltspunkt des für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Einkommens herangezogen werden.2. Abschreibungen, die lediglich aus konjunkturpolitischen Erwägungen gewährt werden, können regelmäßig, da ihnen keine tatsächlichen Abnutzungen gegenüberstehen, unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden.«1. Privatentnahmen eines selbständig Tätigen sind grundsätzlich kein Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinne. Sie können allenfalls als Anhaltspunkt zur Ermittlung des für Unterhaltszwecke zu verwendenden Einkommens herangezogen werden.2. Übersteigen die Privatentnahmen den erzielten Gewinn, begegnet es keinen Bedenken, die Privatentnahmen zumindest bei der Berechnung des rückständigen Unterhalts als Einkünfte zugrundezulegen, da diese Beträge tatsächlich zur Verfügung gestanden haben. Dabei sind jedoch die Privatentnahmen den Privateinlagen gegenüber zu stellen. Lediglich die Differenz dieser Bilanzposten kann unterhaltsrechtlich zugrundegelegt werden.