FG Düsseldorf - Urteil vom 29.01.2003
7 K 6030/00 E
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 33a Abs. 1 Satz 5 ;

Unterhaltszahlung; Ausländische Angehörige; Polen; Außergewöhnlichen Belastung; Ländergruppeneinteilung; Durchschnittslohn; Zahlungsjahr - Keine Bindung des Gerichts an die Ländergruppeneinteilung der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit § 33a EStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen 7 K 6030/00 E

DRsp Nr. 2003/6597

Unterhaltszahlung; Ausländische Angehörige; Polen; Außergewöhnlichen Belastung; Ländergruppeneinteilung; Durchschnittslohn; Zahlungsjahr - Keine Bindung des Gerichts an die Ländergruppeneinteilung der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit § 33a EStG

1. Für Unterhaltszahlungen an ausländische Empfänger kann die Kürzung des Höchstbetrages der abziehbaren außergewöhnlichen Belastung sachgerechterweise nur nach den im Jahr der Zahlung herrschenden Verhältnissen im Wohnsitzstaat bemessen werden (gegen BMF-Schreiben vom 27.2.1996 BStBl I 1996, 115). 2. Nach dem lt. Verwaltungsauffassung maßgeblichen Verhältnis der Durchschnittslöhne ist Polen somit im Jahr 1999 in die Ländergruppe 2 einzuordnen, was höchstens eine Kürzung des Höchstbetrages um 1/3 rechtfertigt.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 33a Abs. 1 Satz 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen des Klägers an seine in Polen lebende Mutter als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 a Einkommensteuergesetz (EStG).