FG Hamburg - Urteil vom 24.01.2006
II 213/05
Normen:
EStG § 22 Nr. 1a ;
Fundstellen:
DB 2006, 1701
DStRE 2006, 1189
EFG 2006, 964

Unterhaltszahlungen eines im Ausland getrennt lebenden Ehegatten

FG Hamburg, Urteil vom 24.01.2006 - Aktenzeichen II 213/05

DRsp Nr. 2006/11621

Unterhaltszahlungen eines im Ausland getrennt lebenden Ehegatten

1. § 22 Nr. 1a EStG regelt abschließend unter welchen Voraussetzungen Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte steuerbar sind. Ein Rückgriff auf § 22 Nr. 1 EStG ist nicht möglich. 2. Das BMF-Schreiben vom 05.11.1998, BStBl I 1998, 1392 beinhaltet dementsprechend eine unzutreffende Auslegung des anzuwendenden Rechts. 3. Durch ein Doppelbesteuerungsabkommen können keine nationalen Besteuerungsrechte konstituiert werden.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1a ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von dem dauernd getrennt und im Ausland lebenden Ehemann geleisteten Unterhaltszahlungen an die Klägerin in Deutschland steuerpflichtig sind.

In der am 19.10.2000 abgegebenen Einkommensteuererklärung 1999 erklärte die Klägerin u.a. erhaltene Unterhaltszahlungen von ihrem in den Niederlanden lebenden Ehemann in Höhe von 12.279 DM.

Durch den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 03.11.2000 wurden die Unterhaltszahlungen unter Berücksichtigung eines Werbungskosten-Pauschbetrages von 200 DM als steuerpflichtige sonstige Einkünfte erfasst und dementsprechend die Einkommensteuer festgesetzt.