OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.05.2015
10 UF 11/15
Normen:
BGB § 1837;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 15.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 970/13

Untersagung der Veränderung des Aufenthaltsorts eines Kindes bei einer Pflegeperson nach Entziehung der elterlichen Sorge und Bestellung des Jugendamts zum Vormund

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.05.2015 - Aktenzeichen 10 UF 11/15

DRsp Nr. 2016/12299

Untersagung der Veränderung des Aufenthaltsorts eines Kindes bei einer Pflegeperson nach Entziehung der elterlichen Sorge und Bestellung des Jugendamts zum Vormund

Wird den Eltern die elterliche Sorge für ein Kind entzogen und das Jugendamt zum Vormund bestellt, darf dem Vormund regelmäßig nicht zugleich präventiv untersagt werden, vor Ablauf eines bestimmten Zeitpunktes den jetzigen Aufenthaltsort des Kindes bei einer Pflegeperson ohne vorherige gerichtliche Anhörung zu verändern.

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Ziffer 3 der Beschlussformel des angefochtenen Beschlusses wird aufgehoben.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1837;

Gründe:

I.