BGH - Beschluss vom 16.02.2022
XII ZB 67/21
Normen:
VBVG § 5 Abs. 1 Nr. 2; VBVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 894
FuR 2022, 436
MDR 2022, 600
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 02.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 50 XVII 22/19
LG Potsdam, vom 26.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 47/20

Unterscheidung zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach § 5 Abs. 3 S. 3 VBVG gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits sowie anderen Wohnformen andererseits für die Betreuervergütung; Rechtliche Möglichkeit zur Verpflichtung eines anderen Pflegedienstes

BGH, Beschluss vom 16.02.2022 - Aktenzeichen XII ZB 67/21

DRsp Nr. 2022/5458

Unterscheidung zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach § 5 Abs. 3 S. 3 VBVG gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits sowie anderen Wohnformen andererseits für die Betreuervergütung; Rechtliche Möglichkeit zur Verpflichtung eines anderen Pflegedienstes

Besteht für den Betroffenen aufgrund des mit dem Träger der Wohneinrichtung geschlossenen Vertrags rechtlich die Möglichkeit, einen anderen Anbieter pflegerischer Leistungen zu wählen, handelt es sich um keine einer stationären Einrichtung gleichgestellte ambulant betreute Wohnform. Es kommt nicht allein auf eine faktische Bindung an das Betreuungsangebot der Vermieterin, sondern nur auf die rechtliche Möglichkeit an, einen anderen Anbieter zu wählen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21 - MDR 2021, 1157).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 26. Januar 2021 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 2. Juni 2020 dahingehend abgeändert, dass die der Beteiligten zu 1 aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 28. Juli 2019 bis zum 27. September 2019 auf 396 € festgesetzt wird.