Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 26. Januar 2021 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 2. Juni 2020 dahingehend abgeändert, dass die der Beteiligten zu 1 aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 28. Juli 2019 bis zum 27. September 2019 auf 396 € festgesetzt wird.
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