OLG Zweibrücken - Beschluß vom 15.04.1994
5 U 22/94
Normen:
BGB § 2342 ; ZPO § 331 § 540 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1995, 176
FamRZ 1994, 1555

Untersuchungsgrundsatz bei Erbunwürdigkeitsklage

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 15.04.1994 - Aktenzeichen 5 U 22/94

DRsp Nr. 1995/10419

Untersuchungsgrundsatz bei Erbunwürdigkeitsklage

»Zur Frage des Untersuchungsgrundsatzes im Verfahren über eine Erbunwürdigkeitsklage und zur Zulässigkeit eines "einseitig kontradiktorischen Urteils" bei Säumnis des Beklagten in einem solchen Fall.«

Normenkette:

BGB § 2342 ; ZPO § 331 § 540 ;

Sachverhalt:

Der Beklagte (Bekl.) war mit der Mutter des Klägers (Kl.), der Hausfrau H.Z., geschiedene C., verheiratet und hat diese am 30.12.1992 vorsätzlich und widerrechtlich getötet. Mit Urteil der 1. Großen Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des LG ist er wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Mord zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Prozeßgeschichte

Im vorliegenden Verfahren hat der Kl. das Endurteil v. 8.3.1994 erstritten, durch welches der Bekl. hinsichtlich der Getöteten für erbunwürdig erklärt worden ist. Dieses Urteil ist dem Bekl. zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten am 22.3.1994 zugestellt worden. Mit einem beim LG am 23.3.1994 eingegangenen persönlichen Schreiben des Bekl. vom 21.3.1994 hat er erklärt, daß er gegen das Endurteil »Revision« einlegen wolle und nähere Ausführungen zur Begründung seines Begehrens gemacht. Die Zivilkammer hat daraufhin die Akten dem OLG vorgelegt.

Fundstellen
ErbPrax 1995, 176
FamRZ 1994, 1555