I.
Das Amtsgericht Recklinghausen hat gegen die Angeklagte durch Urteil vom 9. Dezember 2002 wegen Untreue eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 EURO verhängt.
Hiergegen hat die Angeklagte mit am 10. Dezember 2002 bei dem Amtsgericht Recklinghausen eingegangenem Schriftsatz ihres Verteidigers Rechtsmittel eingelegt, das sie nach Zustellung des schriftlichen Urteils an den Verteidiger am 16. Januar 2003 mit am 14. Februar 2003 eingegangenem Schriftsatz des Verteidigers als Revision bezeichnet und begründet hat
Die Revision der Angeklagten greift das amtsgerichtliche Urteil mit der Sachrüge an, die sie näher begründet. Die Revision beantragt, das Urteil aufzuheben und die Angeklagte freizusprechen, hilfsweise das Verfahren wegen des fehlenden Strafantrages einzustellen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und das Verfahren gemäß §
II.
Die (Sprung-)Revision der Angeklagten ist zulässig und führt zur Verfahrenseinstellung gemäß §
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|