OLG Hamm - Beschluss vom 06.06.2003
2 Ss 367/03
Normen:
StGB § 77b ; StGB § 266 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2004, 111
wistra 2003, 356
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 09.12.2002

Untreue, Strafantrag, nicht eheliche Lebensgemeinschaft, Antragsberechtigter, häusliche Gemeinschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2003 - Aktenzeichen 2 Ss 367/03

DRsp Nr. 2003/13362

Untreue, Strafantrag, nicht eheliche Lebensgemeinschaft, Antragsberechtigter, häusliche Gemeinschaft

»Leben Täter und Geschädigter einer Untreue in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft, wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.«

Normenkette:

StGB § 77b ; StGB § 266 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Recklinghausen hat gegen die Angeklagte durch Urteil vom 9. Dezember 2002 wegen Untreue eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 EURO verhängt.

Hiergegen hat die Angeklagte mit am 10. Dezember 2002 bei dem Amtsgericht Recklinghausen eingegangenem Schriftsatz ihres Verteidigers Rechtsmittel eingelegt, das sie nach Zustellung des schriftlichen Urteils an den Verteidiger am 16. Januar 2003 mit am 14. Februar 2003 eingegangenem Schriftsatz des Verteidigers als Revision bezeichnet und begründet hat

Die Revision der Angeklagten greift das amtsgerichtliche Urteil mit der Sachrüge an, die sie näher begründet. Die Revision beantragt, das Urteil aufzuheben und die Angeklagte freizusprechen, hilfsweise das Verfahren wegen des fehlenden Strafantrages einzustellen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und das Verfahren gemäß § 206 a StPO einzustellen.

II.

Die (Sprung-)Revision der Angeklagten ist zulässig und führt zur Verfahrenseinstellung gemäß § 206 a StPO.