Unwirksamkeit einer notariellen Vereinbarung der Eheleute über das Ende der Ehezeit im Hinblick auf den Versorgungsausgleich - Anwendbarkeit der Barwert-Verordnung in der seit 1984 geltenden Fassung
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.07.2000 - Aktenzeichen 6 UF 128/99
DRsp Nr. 2000/9344
Unwirksamkeit einer notariellen Vereinbarung der Eheleute über das Ende der Ehezeit im Hinblick auf den Versorgungsausgleich - Anwendbarkeit der Barwert-Verordnung in der seit 1984 geltenden Fassung
»1. Eine notarielle Vereinbarung, in der ein anderes als das gesetzlich definierte Ehezeitende festgelegt wird, ist unwirksam. Sie kann jedoch unter Umständen dahin aufgefasst werden, dass die ab dem als Endstichtag vereinbarten Zeitpunkt erworbenen Anrechte nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden sollen. Eine derartige Vereinbarung ist dadurch zu verwirklichen, dass die auf die gesamte Ehezeit entfallenden Anrechte um diejenigen bereinigt werden, welche die Parteien zwischen dem als Endstichtag vereinbarten Zeitpunkt und dem Ende der Ehezeit erlangt haben.«2. Der Senat sieht sich aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtssicherheit - unbeschadet anderweitig erhobener verfassungsrechtlicher Bedenken - weiterhin an die Barwert-Verordnung in der seit 1984 geltenden Fassung gebunden.