Die Berufung ist unzulässig, da die Berufungssumme von 600 EUR (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht wird.
1.
Der Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (2. Stufe) im Rahmen der Stufenklage der Klägerin betreffend ihren Zugewinnausgleichsanspruch. Bei der Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die eidesstattliche Versicherung nicht erteilen zu müssen. Abzustellen ist dabei auf den Aufwand an Zeit und Kosten, den die ordnungsgemäße Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert (Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 3 Rdnr. 26), soweit diese vollstreckungsfähig ist (BGH, FamRZ 2002, 666, 667).
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