OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.10.2007
9 UF 137/07
Normen:
ZPO § 3 ; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 314
Vorinstanzen:
AG Guben, - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 27/05

Unzulässige Berufung wegen Nichterreichens der Berufungssumme - Wert eines Auskunftsanspruches

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.10.2007 - Aktenzeichen 9 UF 137/07

DRsp Nr. 2007/22303

Unzulässige Berufung wegen Nichterreichens der Berufungssumme - Wert eines Auskunftsanspruches

1. Erreicht der Gegenstandswert für eine Berufung gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung keine 600 EUR, ist die Berufung wegen unzulässig wegen nicht erreichter Berufungssumme. 2. Der Wert eines Auskunftsanspruches ist mit einer Quote von1/10 bis 1/4 des geschätzten Leistungsanspruches zu bestimmen.

Normenkette:

ZPO § 3 ; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unzulässig, da die Berufungssumme von 600 EUR (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht wird.

1.

Der Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (2. Stufe) im Rahmen der Stufenklage der Klägerin betreffend ihren Zugewinnausgleichsanspruch. Bei der Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die eidesstattliche Versicherung nicht erteilen zu müssen. Abzustellen ist dabei auf den Aufwand an Zeit und Kosten, den die ordnungsgemäße Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert (Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 3 Rdnr. 26), soweit diese vollstreckungsfähig ist (BGH, FamRZ 2002, 666, 667).