OLG Stuttgart - Beschluss vom 07.08.2013
17 UF 123/13
Normen:
FamFG § 18 Abs. 1; FamFG § 18 Abs. 2; IntFamRVG § 40 Abs. 2; FamFG § 64 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 02.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 577/13

Unzulässige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines RückführungsantragesEinlegung eines Wiedereinsetzungsantrages bei einem unzuständigen GerichtWiedereinsetzung in eine Wiedereinsetzungsfrist

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.08.2013 - Aktenzeichen 17 UF 123/13

DRsp Nr. 2020/14784

Unzulässige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Rückführungsantrages Einlegung eines Wiedereinsetzungsantrages bei einem unzuständigen Gericht Wiedereinsetzung in eine Wiedereinsetzungsfrist

Tenor

1.

Der Wiedereinsetzungsantrag der Antragstellerin vom 08.07.2013 wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.

Der Wiedereinsetzungsantrag der Antragstellerin vom 29.07.2013 wird als unzulässig zurückgewiesen.

3.

Die Beschwerden der Antragstellerin vom 08.07.2013 und vom 29.07.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Stuttgart vom 02.05.2013, 24 F 577/13 werden

als unzulässig verworfen.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

5.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 18 Abs. 1; FamFG § 18 Abs. 2; IntFamRVG § 40 Abs. 2; FamFG § 64 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Rückführung ihres Sohnes D. R. K., geboren am 06.08.2003, auf Grundlage des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ).

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Beide Beteiligte besitzen die polnische und die deutsche Staatsangehörigkeit. Aus der Ehe sind die beiden Kinder S. M. K., geboren am 26.09.2001, und D. R. K., geboren am 06.08.2003, hervorgegangen.