Der Wiedereinsetzungsantrag der Antragstellerin vom 08.07.2013 wird als unzulässig zurückgewiesen.
2.Der Wiedereinsetzungsantrag der Antragstellerin vom 29.07.2013 wird als unzulässig zurückgewiesen.
3.Die Beschwerden der Antragstellerin vom 08.07.2013 und vom 29.07.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Stuttgart vom 02.05.2013,
als unzulässig verworfen.
4.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
5.Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin begehrt die Rückführung ihres Sohnes D. R. K., geboren am 06.08.2003, auf Grundlage des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ).
Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Beide Beteiligte besitzen die polnische und die deutsche Staatsangehörigkeit. Aus der Ehe sind die beiden Kinder S. M. K., geboren am 26.09.2001, und D. R. K., geboren am 06.08.2003, hervorgegangen.
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