OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.09.2007
20 W 69/07
Normen:
BGB § 1624 ; BGB § 1804 ; BGB § 1908i Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Limburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 7/06

Unzulässige gemischte Schenkung durch Herbeiführung der vorweggenommenen Erbfolge des Betreuten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.09.2007 - Aktenzeichen 20 W 69/07

DRsp Nr. 2008/201

Unzulässige gemischte Schenkung durch Herbeiführung der vorweggenommenen Erbfolge des Betreuten

»Zur rechtlichen Bewertung der Übertragung des Miteigentumsanteils des Betreuten an dessen Eigentumswohnung, die seinen einzigen Vermögenswert darstellt und von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an einen der Abkömmlinge gegen Übernahme einer inhaltlich stark beschränkten Pflegeverpflichtung durch den Ergänzungsbetreuer als unzulässige gemischte Schenkung.«

Normenkette:

BGB § 1624 ; BGB § 1804 ; BGB § 1908i Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Betroffene erlitt im Sommer 2000 eine Gehirnblutung, die zu einer Hirnschädigung mit Sprach- und Gedächtnisstörung führte. Seitdem ist seine Ehefrau, die Beteiligte zu 1), die ihn in dem gemeinsamen Haushalt versorgt, zur Betreuerin für die Aufgabenkreise der Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Postkontrolle und Behördenangelegenheiten bestellt.

Der Betroffene und die Beteiligte zu 1) sind Miteigentümer der von ihnen bewohnten Eigentumswohnung im Erdgeschoss des von ihnen im Jahre 1968 erbauten Wohnhauses auf dem Grundstück Grundbuch von O1, Flur ..., Flurstück ..., Hof- und Gebäudefläche, 904 qm. Eigentümer der im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung dieses Hauses ist der jüngere der beiden Söhne, welcher dort mit seiner Familie lebt.