OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.07.2007
10 WF 187/07
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 124 Nr. 2 ; ZPO § 172 Abs. 1 ; ZPO § 329 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 72
MDR 2007, 1391
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 27.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 124/04

Unzulässige PKH-Aufhebung nach § 124 Nr. 2 ZPO wegen verfahrensfehlerhafter Aufforderung des Gerichts zur Abgabe der Änderungserklärung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.07.2007 - Aktenzeichen 10 WF 187/07

DRsp Nr. 2007/15158

Unzulässige PKH-Aufhebung nach § 124 Nr. 2 ZPO wegen verfahrensfehlerhafter Aufforderung des Gerichts zur Abgabe der Änderungserklärung

1. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2 ZPO wegen Nichtabgabe einer Erklärung des Bedürftigen nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO über die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist unzulässig, wenn die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung durch das Gericht verfahrensfehlerhaft erfolgt ist, hier wegen unterlassener formeller Zustellung und Adressierung an den Prozessbevollmächtigten. 2. Im Rahmen der Änderungserklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 besteht kein Vordruckzwang gemäß § 117 Abs. 4 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 124 Nr. 2 ; ZPO § 172 Abs. 1 ; ZPO § 329 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Schreiben des Antragsgegners vom 16.4.2007, beim Amtsgericht eingegangen am 18.6.2007, stellt eine sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung der bis dahin ratenfrei bewilligten Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 27.3.2007 dar. Sie ist zulässig. Denn die Beschwerdefrist ist mangels wirksamer Zustellung der angefochtenen Entscheidung nicht in Lauf gesetzt worden (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 569 Rz. 4). Die Rechtsmittelfrist hat nämlich nicht begonnen, weil der Aufhebungsbeschluss nicht den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zugestellt worden ist.