OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.12.2007
II-8 UF 254/06
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1093
FuR 2008, 247
OLGReport-Düsseldorf 2008, 492
Vorinstanzen:
AG Rheinberg, vom 21.09.2006

Unzulässige Rechtsausübung bei Berufung auf eine auf einem offenkundigen redaktionellen Versehen beruhende Protokollierung eines gerichtlichen Vegleichs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2007 - Aktenzeichen II-8 UF 254/06

DRsp Nr. 2008/178

Unzulässige Rechtsausübung bei Berufung auf eine auf einem offenkundigen redaktionellen Versehen beruhende Protokollierung eines gerichtlichen Vegleichs

»Die Berufung auf eine auf einem offenkundigen redaktionellen Versehen beruhende Protokollierung eines gerichtlichen Vegleichs ist als unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB zu bewerten, die eine Vollstreckungsgegenklage nicht zu begründen vermag, wenn der protokollierten Erklärung erkennbar jeder Rechtsgrund fehlt.«

Normenkette:

BGB § 242 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute.

Unter dem 13.11.2003 schlossen die Parteien im Verfahren 16 F 117/03 vor dem Amtsgericht Rheinberg einen Vergleich, in dem es u.a. heißt:

"1. Der Beklagte zahlt an die Klägerin ab dem 01.11.2003 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 210 EUR.

2. Der Beklagte schuldet der Klägerin für die Zeit vom 01.11.2002 bis zum 31.10.2003 rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von insgesamt 4.462 EUR. Dieser Betrag wird fällig nach der Veräußerung der gemeinsamen Immobilie der Parteien."

In der Folge begehrte der Kläger in einem weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht Rheinberg (16 F 272/04) die Abänderung des Vergleichs vom 13.11.2003 betreffend den laufenden Unterhalt ab dem 01.06.2004. Am 17.11.2005 kam es - "auf Anraten des Gerichts" - zu einem Vergleichsabschluss wie folgt: