BGH - Urteil vom 11.05.1993
1 StR 896/92
Normen:
StGB § 234;
Fundstellen:
BGHR StGB § 178 Abs. 1 - sexuelle Handlung 6 (zu 5.)
BGHR StGB § 234 - Sklaverei 1 (zu 2.)
BGHR StGB § 243 Abs. 1 Satz 2
BGHSt 39, 212
MDR 1993, 889 (zu 2.)
MDR 1993, 889
NJW 1993, 2252 (zu 2. - 5.)
NJW 1993, 2252
NStZ 1993, 490 (zu 2.)
NStZ 1993, 490
StV 1993, 522 (zu 3.)

Unzulässige Vermittlung medizinischer Kenntnisses durch psychologische Gutachten - Menschenraub - Einbruchdiebstahl - Subjektive Seite sexualbezogener Handlungen

BGH, Urteil vom 11.05.1993 - Aktenzeichen 1 StR 896/92

DRsp Nr. 1993/2641

Unzulässige Vermittlung medizinischer Kenntnisses durch psychologische Gutachten - Menschenraub - Einbruchdiebstahl - Subjektive Seite sexualbezogener Handlungen

1. "§ 234 StGB in den Alternativen der beabsichtigten Verbringung in Sklaverei oder Leibeigenschaft setzt voraus, daß das Opfer nach der Absicht des Täters in den Geltungsbereich einer Rechtsordnung verbracht werden soll, in der Sklaverei oder Leibeigenschaft als Rechtsinstitute noch vorgesehen sind oder zumindest trotz eines formalen Verbots faktisch geduldet werden." 2. Grundsätzlich verlangt die Beurteilung der Frage, ob eine geistige Erkrankung vorliegt und gegebenenfalls die Beurteilung von deren Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit medizinische und nicht aussagepsychologische Kenntnisse (BGHSt 23, 8 [12 f.]), so daß die Vermittlung medizinischer Sachkunde durch psychologische Gutachten in der Regel nicht in Betracht kommt. 3. a) Die Alternative des "Eindringens" im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB ist dann nicht erfüllt, wenn der Täter nicht mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug in das Grundstück eingedrungen ist.