OLG Naumburg - Urteil vom 22.03.2007
8 UF 166/06
Normen:
BGB § 1564 § 1566 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1752
OLGReport-Naumburg 2007, 870
Vorinstanzen:
AG Oschersleben, vom 30.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 150/05

Unzulässige Zurückweisung eines Scheidungsantrages nur durch Beschluss

OLG Naumburg, Urteil vom 22.03.2007 - Aktenzeichen 8 UF 166/06

DRsp Nr. 2007/12681

Unzulässige Zurückweisung eines Scheidungsantrages nur durch Beschluss

»Sowohl die Scheidung als auch die Zurückweisung eines Scheidungsantrages sind durch Urteil, nicht durch Beschluss zu entscheiden. Eine Zurückweisung eines Scheidungsantrages ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig.«

Normenkette:

BGB § 1564 § 1566 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Amtsgericht Oschersleben hat - ohne vorherige Verhandlung - durch Beschluss vom 30.08.2005 den Ehescheidungsantrag des Antragstellers vom 13.09.2005 zurückgewiesen, weil ein Scheitern der Ehe gemäß § 1566 BGB nicht festgestellt werden könne, da die Parteien erst seit August 2004 getrennt leben würden und die Antragsgegnerin der Ehescheidung ausdrücklich widersprochen habe. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller am 12.09.2005 Berufung eingelegt. Die Antragsgegnerin hat nunmehr mit Schreiben vom 29.11.2006 erklärt, dass sie gegen die Ablehnung der Scheidung Widerspruch einlege, weil sie der Scheidung zugestimmt habe; sie bitte, dem Scheidungsantrag stattzugeben.

II.