OLG Hamm - Beschluss vom 25.02.2010
(2) 4 Ausl A 163/08
Normen:
EMRK Art. 8 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; IRG § 73 S. 1;
Fundstellen:
StV 2011, 173

Unzulässigkeit der Auslieferung bei ungerechtfertigtem Eingriff in das grundrechtlich geschützte Familienleben

OLG Hamm, Beschluss vom 25.02.2010 - Aktenzeichen (2) 4 Ausl A 163/08 - Aktenzeichen (2) 4 Ausl A 89/09

DRsp Nr. 2011/5404

Unzulässigkeit der Auslieferung bei ungerechtfertigtem Eingriff in das grundrechtlich geschützte Familienleben

1. a) § 73 Satz 1 IRG dient der Beachtung der für Deutschland völkerrechtlich verbindlichen Menschenrechte. b) Ehe und Familie stehen nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz des deutschen Grundgesetzes, wobei in Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04. November 1950 i.d.F. vom 17. Mai 2002 (MRK) eine komplementäre Rechtsgrundlage für diesen Schutz aufzufinden ist, die sowohl in Deutschland als auch in Polen als regionales Vertragsvölkerrecht zur Anwendung kommt. 2. Der Auslieferung kann der "ordre public Vorbehalt" des § 73 Satz 1 IRG infolge Art. 6 Abs. 1 GG entgegenstehen, wenn die Auslieferung der Verfolgten einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in das grundrechtlich geschützte Familienleben darstellen würde (vgl. Art. 8 Abs. 1 MRK).

Tenor

1.

Die Auslieferung der Verfolgten nach Polen zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in Gorzow Wlkp. vom 04. April 2008 - Az.: II Kop 68/08 - in Verbindung mit dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts in Gorzow Wlkp. vom 22. März 2005 - Az.: X K 1806/04 - bezeichneten Tat ist unzulässig.

2.