OLG Rostock - Beschluss vom 10.06.2011
10 UF 212/10
Normen:
FamFG § 117 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Wismar, vom 16.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 290/10

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zugewinnausgleich im Rahmen des Scheidungsverbundes mangels eines konkreten Sachantrags

OLG Rostock, Beschluss vom 10.06.2011 - Aktenzeichen 10 UF 212/10

DRsp Nr. 2012/14645

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zugewinnausgleich im Rahmen des Scheidungsverbundes mangels eines konkreten Sachantrags

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wismar vom 16.09.2010 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 117 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Der Antragsteller hat am 04.11.2008 Scheidungsantrag eingereicht. Mit Schriftsatz vom 29.09.2009 (ZA 1) hat die Antragsgegnerin Stufenantrag zum Zugewinn eingereicht. Sie hat Auskunft über das Endvermögen zum 14.02.2009 verlangt. Mit Schriftsatz vom 10.05.2010 (ZA 7) hat der Antragsteller die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 4.483,04 Euro beantragt, hierin Anfangs- und Endvermögen beider Beteiligter aufgeschlüsselt und einen von beiden Beteiligten in Auftrag gegebenen, vom Steuerberater ... erstellten Vermögensstatus vorgelegt.