OLG Stuttgart - Beschluss vom 07.10.2013
15 UF 254/13
Normen:
FamFG § 64 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, vom 22.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 1343/11

Unzulässigkeit der Beschwerde im familiengerichtlichen Verfahren, da sie nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist gem. § 64 Abs. 1 FamFG bei dem Familiengericht eingegangen ist

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.10.2013 - Aktenzeichen 15 UF 254/13

DRsp Nr. 2014/7028

Unzulässigkeit der Beschwerde im familiengerichtlichen Verfahren, da sie nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist gem. § 64 Abs. 1 FamFG bei dem Familiengericht eingegangen ist

Tenor

1.

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde

unzulässig

ist.

Der angefochtene Beschluss des Familiengerichts vom 22.08.2013 wurde dem Antragsteller am 26.08.2013 zugestellt. Einzulegen war die Beschwerde innerhalb eines Monats, also bis 26.09.2013 beim Familiengericht (§ 64 Abs. 1 FamFG). Dagegen ist die Beschwerde am 26.09.2013 um 17.44 h beim - insoweit unzuständigen - Oberlandesgericht eingegangen. Der Senat hat die Beschwerdeschrift am 30.09.2013 an das Familiengericht weitergeleitet, wo sie am 02.10.2013 eingegangen ist.

Der Senat beabsichtigt deshalb, die Beschwerde zu

verwerfen.

Hierzu kann der Antragsteller Stellung nehmen bis längstens

18.10.2013.

2.