Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde
unzulässig
ist.
Der angefochtene Beschluss des Familiengerichts vom 22.08.2013 wurde dem Antragsteller am 26.08.2013 zugestellt. Einzulegen war die Beschwerde innerhalb eines Monats, also bis 26.09.2013 beim Familiengericht (§ 64 Abs. 1 FamFG). Dagegen ist die Beschwerde am 26.09.2013 um 17.44 h beim - insoweit unzuständigen - Oberlandesgericht eingegangen. Der Senat hat die Beschwerdeschrift am 30.09.2013 an das Familiengericht weitergeleitet, wo sie am 02.10.2013 eingegangen ist.
Der Senat beabsichtigt deshalb, die Beschwerde zu
verwerfen.
Hierzu kann der Antragsteller Stellung nehmen bis längstens
18.10.2013.
2.
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