OLG Hamm - Beschluss vom 17.05.2022
4 WF 284/21
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1; FamFG § 86 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid, vom 06.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 194/16

Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Umgangsvergleich nach gerichtlichem Ausschluss des Umgangsrechts

OLG Hamm, Beschluss vom 17.05.2022 - Aktenzeichen 4 WF 284/21

DRsp Nr. 2023/545

Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Umgangsvergleich nach gerichtlichem Ausschluss des Umgangsrechts

Hat das Familiengericht einen zuvor gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich abgeändert und den Umgang mit dem Kind vollständig ausgeschlossen, so kommt eine Vollstreckung der Umgangsregelung nicht mehr in Betracht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den am 24.11.2020 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Lüdenscheid vom 06.07.2021 (5 F 194/16) wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des am 17.08.2021 erlassenen Nichtabhilfebeschlusses zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kindesvater auferlegt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.200,00 € ( 4 x 800,00 €) festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 1; FamFG § 86 Abs. 1;

Gründe

Die gem. den §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde war aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses zurückzuweisen.