Die Beschwerde der Antragstellerin "gegen die Nichtzulassung der Revision" in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2016 (4 ME 190/16) und ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts werden verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin (1.) und ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (2.) haben keinen Erfolg.
1. Die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 28. Juli 2016 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Antragstellerin nicht prozessfähig ist.
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