BVerwG - Beschluss vom 02.09.2016
5 B 52.16; 5 AV 15.16
Normen:
VwGO § 62 Abs. 2; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 26.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 ME 142/16

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund der Prozessunfähigkeit des unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalts stehenden Antragstellers

BVerwG, Beschluss vom 02.09.2016 - Aktenzeichen 5 B 52.16; 5 AV 15.16

DRsp Nr. 2016/16531

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund der Prozessunfähigkeit des unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalts stehenden Antragstellers

Zwar bedarf der Betreute nach § 1903 Abs. 3 S. 1 BGB trotz eines angeordneten Einwilligungsvorbehalts nicht der Einwilligung des Betreuers, soweit die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gehört jedoch nicht zu solchen Willenserklärungen, weil deren Einlegung mit einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 2 VwGO verbunden ist. Eine dennoch von einem solchermaßen Betreuten erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist demnach wegen fehlender Prozessfähigkeit unzulässig.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin "gegen die Nichtzulassung der Revision" in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2016 (4 ME 142/16) und ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts werden verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 62 Abs. 2; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin (1.) und ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (2.) haben keinen Erfolg.

1. Die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 28. Juli 2016 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Antragstellerin nicht prozessfähig ist.