BGH - Beschluss vom 06.07.2016
XII ZB 493/14
Normen:
FamFG § 168 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FamFG § 292 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 226
FamRZ 2016, 1759
FuR 2016, 653
MDR 2017, 215
NJW-RR 2016, 1154
Vorinstanzen:
AG Bad Doberan, vom 17.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 XVII 103/08
LG Rostock, vom 13.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 196/13

Unzulässigkeit eines in die Zukunft gerichteten Dauervergütungsantrages des Betreuers; Vertrauensschutz gegenüber der Rückforderung einer überzahlten Betreuervergütung

BGH, Beschluss vom 06.07.2016 - Aktenzeichen XII ZB 493/14

DRsp Nr. 2016/14339

Unzulässigkeit eines in die Zukunft gerichteten Dauervergütungsantrages des Betreuers; Vertrauensschutz gegenüber der Rückforderung einer überzahlten Betreuervergütung

a) Ein in die Zukunft gerichteter Dauervergütungsantrag des Betreuers ist unzulässig.b) Zum Vertrauensschutz gegenüber der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 13. August 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.814 €

Normenkette:

FamFG § 168 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FamFG § 292 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft die gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG zum Zwecke der Rückforderung der aufgrund eines Dauervergütungsantrags im Verwaltungsweg ausgezahlten Beträge.