Die von der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. September 2016 (
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
1. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 erhobene "Revision" ist schon deshalb unzulässig, weil die Klägerin nicht prozessfähig ist.
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