OLG Hamm - Urteil vom 27.06.1990
5 UF 530/89
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 S. 2 ; UÄndG Art. 6 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 86

Unzumutbarkeit i.S. von Art. 6 Abs. 1 S. 1 UÄndG

OLG Hamm, Urteil vom 27.06.1990 - Aktenzeichen 5 UF 530/89

DRsp Nr. 1995/7516

Unzumutbarkeit i.S. von Art. 6 Abs. 1 S. 1 UÄndG

1. Unterhaltstitel aus der Zeit vor dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 20.06.1986 (UÄndG) können grundsätzlich an die neue Rechtslage angepaßt werden, auch ohne daß sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben.2. Voraussetzung ist jedoch nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 UÄndG, daß die Aufrechterhaltung des Titels auch unter besonderer Berücksichtigung des Vertrauens des Berechtigten in die getroffene Regelung für den Verpflichteten unzumutbar ist (hier verneint für die Anwendung des mit dem UÄndG eingeführten § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB in einem Fall, in dem sich die siebzigjährige Berechtigte auf den nachehelichen Unterhalt in Höhe von rund 1130 DM eingestellt hat und dem Verpflichteten nach Zahlung des Unterhaltes noch rund 2350 DM verbleiben).3. Einem Erhöhungsverlangen der Berechtigten könnte der Verpflichtete die neue Regelung des § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB entgegenhalten, da insofern eine Sperre durch das UÄndG nicht besteht.

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 1 S. 2 ; UÄndG Art. 6 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand: