OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.06.1994
18 U 10/94
Normen:
BGB § 1968 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1995, 69
NJW-RR 1995, 1161
OLGR-Düsseldorf 1995, 71
OLGReport-Düsseldorf 1995, 71
ZEV 1994, 372

Ursprung der Bestattungsberechtigung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.1994 - Aktenzeichen 18 U 10/94

DRsp Nr. 1995/10404

Ursprung der Bestattungsberechtigung

»1. Die Bestattungsberechtigung ergibt sich aus dem Recht zur Totenfürsorge, demzufolge die nächsten Angehörigen des Erblassers die Bestattung unter Berücksichtigung der Lebensstellung des Erblassers und der Stellung seiner Familie nach dessen mutmaßlichem Willen vorzunehmen haben. Die Reihenfolge ergibt sich in Anlehnung an § 2 Feuerbestattungsgesetz sowie an § 2 LeichenVO-NW.2. Zumindest im Rheinland entspricht es einem verbreiteten Brauch, eine Grabstätte mit Grabstein, Grabeinfassung und Grabvase auszustatten. Einem ebenfalls verbreiteten Brauch entspricht es, dafür Aufwendungen zu tätigen, die durch den Nachlaß nicht gedeckt sein können.«

Normenkette:

BGB § 1968 ;
Fundstellen
ErbPrax 1995, 69
NJW-RR 1995, 1161
OLGR-Düsseldorf 1995, 71
OLGReport-Düsseldorf 1995, 71
ZEV 1994, 372