OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.07.2007
5 WF 81/07
Normen:
BGB § 1600b Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
AG Büdingen, - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 182/07

Vaterschaftsanfechtung: Lauf der Anfechtungsfrist nur bei Kenntnis objektiv geeigneter Umstände zur Infragestellung der Vaterschaft

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.07.2007 - Aktenzeichen 5 WF 81/07

DRsp Nr. 2007/22527

Vaterschaftsanfechtung: Lauf der Anfechtungsfrist nur bei Kenntnis objektiv geeigneter Umstände zur Infragestellung der Vaterschaft

»1. Zur Vererbung von Blutmerkmalen. 2. Die laienhaft falsche Bewertung von Umständen die objektiv (naturwissenschaftlich) nicht geeignet sind, Zweifel an der Abstammung zu begründen, setzen die Anfechtungsfrist nicht in Gang und machen die Klage nicht schlüssig. Nach der Formulierung des § 1600 b Abs. 1 S. 2 BGB ("in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen ") kann die Frist nur durch die Kenntnis von solchen Umständen in Gang gesetzt werden, die dazu objektiv geeignet sind.«

Normenkette:

BGB § 1600b Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die am ....1967 geborene Beklagte ist aus der Ehe des Klägers mit Frau X. hervorgegangen. Die Eheleute leben getrennt. Zwischen ihnen ist bei dem Familiengericht in Büdingen ein Scheidungsverfahren anhängig.