OLG Hamburg - Beschluss vom 04.09.2019
12 UF 82/17
Normen:
BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 2; FamFG § 182 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 511
NJW-RR 2019, 1286
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 276 F 258/15

Vaterschaftsfeststellungsantrag vor einem spanischen GerichtVerschiedene Streitgegenstände für Feststellungsantrag und AnfechtungsantragMaßgeblicher BeurteilungszeitpunktFeststellung einer sozial-familiären Beziehung

OLG Hamburg, Beschluss vom 04.09.2019 - Aktenzeichen 12 UF 82/17

DRsp Nr. 2019/13902

Vaterschaftsfeststellungsantrag vor einem spanischen Gericht Verschiedene Streitgegenstände für Feststellungsantrag und Anfechtungsantrag Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt Feststellung einer sozial-familiären Beziehung

Orientierungssätze: I. Ein (im Ausland eingeleiteter) Vaterschaftsfeststellungsantrag hat nicht denselben Streitgegenstand wie ein Vaterschaftsanfechtungsantrag gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Zwar umfasst ein Vaterschaftsanfechtungsantrag gemäß § 182 Abs. 1 FamFG auch die Feststellung der Vaterschaft. Eine Anfechtung der Vaterschaft ohne eine Feststellung der Vaterschaft ist dem leiblichen Vater jedoch nicht möglich. Da die Anfechtung der bisherigen Vaterschaft und die Feststellung der neuen Vaterschaft nur gemeinsam festgestellt werden können, sind die Streitgegenstände nicht identisch.