AG Hamburg, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 276 F 258/15
Vaterschaftsfeststellungsantrag vor einem spanischen GerichtVerschiedene Streitgegenstände für Feststellungsantrag und AnfechtungsantragMaßgeblicher BeurteilungszeitpunktFeststellung einer sozial-familiären Beziehung
OLG Hamburg, Beschluss vom 04.09.2019 - Aktenzeichen 12 UF 82/17
DRsp Nr. 2019/13902
Vaterschaftsfeststellungsantrag vor einem spanischen GerichtVerschiedene Streitgegenstände für Feststellungsantrag und AnfechtungsantragMaßgeblicher BeurteilungszeitpunktFeststellung einer sozial-familiären Beziehung
Orientierungssätze:I. Ein (im Ausland eingeleiteter) Vaterschaftsfeststellungsantrag hat nicht denselben Streitgegenstand wie ein Vaterschaftsanfechtungsantrag gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 2BGB. Zwar umfasst ein Vaterschaftsanfechtungsantrag gemäß § 182 Abs. 1FamFG auch die Feststellung der Vaterschaft. Eine Anfechtung der Vaterschaft ohne eine Feststellung der Vaterschaft ist dem leiblichen Vater jedoch nicht möglich. Da die Anfechtung der bisherigen Vaterschaft und die Feststellung der neuen Vaterschaft nur gemeinsam festgestellt werden können, sind die Streitgegenstände nicht identisch.
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