FG Hessen - Urteil vom 24.05.2011
1 K 3157/09
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 13a Abs. 2; ErbStG § 13a Abs.5 Nr. 1; ErbStG § 13a Abs. 5 Nr. 4; BGB § 1960 Nr. 2; BGB § 1915; BGB § 1812 Nr. 1; BGB § 1829 Abs. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2011, 1118

Veräußerung eines Gesellschaftsanteils durch den Nachlasspfleger innerhalb der fünfjährigen Sperrfrist

FG Hessen, Urteil vom 24.05.2011 - Aktenzeichen 1 K 3157/09

DRsp Nr. 2011/14731

Veräußerung eines Gesellschaftsanteils durch den Nachlasspfleger innerhalb der fünfjährigen Sperrfrist

Der Wegfall des Freibetrages und des verminderten Wertansatzes gemäß § 13 a Abs. 5 ErbStG tritt unabhängig davon ein, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene Betriebsvermögen bzw. der Geschäftsanteil veräußert oder der Betrieb aufgegeben wurde. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift durch eine teleologische Reduktion auf Fälle der freiwilligen Veräußerung oder Betriebsaufgabe durch den Erwerber ist nicht geboten. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen einer zum Nachlass gehörenden GmbH u. Co KG durch den Nachlasspfleger ist eine schädliche Verfügung über den Geschäftsanteil i.S.d. § 13a Abs. 5 ErbStG, die sich die Erben zurechnen lassen müssen.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 13a Abs. 2; ErbStG § 13a Abs.5 Nr. 1; ErbStG § 13a Abs. 5 Nr. 4; BGB § 1960 Nr. 2; BGB § 1915; BGB § 1812 Nr. 1; BGB § 1829 Abs. 1;

Tatbestand: