BGH - Urteil vom 05.05.1993
XII ZR 124/92
Normen:
ZPO § 233, § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 S. 2, § 516, § 518 Abs. 2, § 519, § 621d Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1427
NJW-RR 1993, 1091
Vorinstanzen:
OLG München,
AG Fürstenfeldbruck,

Verbindung von Prozeßkostenhilfegesuch und Berufung

BGH, Urteil vom 05.05.1993 - Aktenzeichen XII ZR 124/92

DRsp Nr. 1994/3651

Verbindung von Prozeßkostenhilfegesuch und Berufung

Wurde ein Schriftsatz eingereicht, der formal die Voraussetzungen einer Berufungsschrift erfüllt und ist dieser Schriftsatz verbunden mit einem Gesuch um Prozeßkostenhilfe, in dem die Einlegung der Berufung von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht wurde und in welchem angekündigt wurde, daß nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ein Wiedereinsetzungsantrag wegen der möglicherweise abgelaufenen Berufungsfrist beabsichtigt sei, so liegt hierin keine Einlegung der Berufung. Wurde in eine derartigen Fall die Berufung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO nachgeholt, so bedarf es keines erneuten förmlichen Wiedereinsetzungsantrages, vielmehr hat das Berufungsgericht gem. § 236 Abs. 2 S. 2 ZPO Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren, weil die Fristversäumung in Folge der Kostenarmut des Berufungsklägers unverschuldet war. Ein Schriftsatz, der inhaltlich den Anforderungen des § 518 Abs. 2 ZPO entspricht und der eine Berufungsbegründung enthält, ist zugleich als Einlegung der Berufung auszulegen, selbst wenn das Wort Berufung in diesem Schriftsatz nicht ausdrücklich erwähnt wird.

Normenkette:

ZPO § 233, § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 S. 2, § 516, § 518 Abs. 2, § 519, § 621d Abs. 2;

Tatbestand: