OLG Köln - Beschluß vom 19.01.2000
10 WF 266/99
Normen:
ZPO § 623 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2000, 485
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 29.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 301/99

Verbindung von Verfahren

OLG Köln, Beschluß vom 19.01.2000 - Aktenzeichen 10 WF 266/99

DRsp Nr. 2000/3588

Verbindung von Verfahren

Ist der Antragsteller in einem Verfahren, in dem er die Übertragung des alleinigen Sorgerechts beantragt, nicht damit einverstanden, daß dieses Verfahren mit einem ca. 1 Jahr später eingeleiteten Scheidungsverfahren verbunden wird, so hat die Verbindung zu unterbleiben, wenn das ursprüngliche Verfahren entscheidungsreif ist und die Verbindung zu einer Verzögerung der Sorgerechtsentscheidung führt.

Normenkette:

ZPO § 623 ;

Gründe:

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Am 30. November 1998 beantragte die Antragstellerin unmittelbar nach der Trennung, ihr die elterliche Sorge für das aus der Ehe der Parteien hervorgegangene, am 19. August 1986 geborene Kind T. für die Dauer des Getrenntlebens zu übertragen - 20 F 354/98 -. Am 9. September 1999 hörte das Amtsgericht die Parteien und das Kind an. Ende September 1999 leitete die Antragstellerin das Scheidungsverfahren - 20 F 301/99 - ein. Durch Beschluss vom 8. Oktober 1999 teilte das Amtsgericht den Parteien mit, dass es beabsichtige, das Sorgerechtsverfahren mit der Scheidungssache zu verbinden. Innerhalb der vom Amtsgericht eingeräumten Frist zur Stellungnahme trat die Antragstellerin dem entgegen und wies darauf hin, dass mit dem von ihr eingeleiteten Verfahren eine Regelung des Sorgerechts für die Dauer des Getrenntlebens begehrt werde und dass das Verfahren entscheidungsreif sei.