FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.03.2009
1 K 158/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1909; BGB § 181; BGB § 133; BGB § 157; GmbHG § 17; KStG § 8 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 1032

Verdeckte Gewinnausschüttung an minderjährige Gesellschafter; Übertragung von Geschäftsanteilen; Begrenzung der Aufklärungspflicht des Gerichts bei der Beschlagnahme von Unterlagen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 1 K 158/05

DRsp Nr. 2010/8687

Verdeckte Gewinnausschüttung an minderjährige Gesellschafter; Übertragung von Geschäftsanteilen; Begrenzung der Aufklärungspflicht des Gerichts bei der Beschlagnahme von Unterlagen

1. Gesellschaftsanteile können bereits vor der Eintragung der GmbH in das Handelsregister aufschiebend bedingt übertragen werden. 2. Die Schenkung eines Gesellschaftsanteils an einen Minderjährigen erfordert die Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts. 3. Dem Bestimmtheitsgebot ist bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils Genüge getan, wenn im Weg der Auslegung zweifelsfrei feststellbar ist, welcher Geschäftsanteil übertragen werden soll. 4. Ist ein Minderjähriger wirksam Gesellschafter einer GmbH geworden, ist ihm eine verdeckte Gewinnausschüttung aus dem verbilligten Verkauf von Fahrzeugen an eine andere GmbH zuzurechnen, deren Gesellschafter mit dem Minderjährigen in einem Verwandtschaftsverhältnis stehen. 5. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er keinen Zugriff auf vom Finanzamt beschlagnahmte Unterlagen hat, wenn er dem Gericht nicht aufgrund des Beschlagnahmeverzeichnesses darlegt, welche Unterlagen er zur sachgerechten Verfolgung seines Begehrens benötigt. Ein Unterlassen eines diesbezüglichen Vortrags begrenzt die Aufklärungsmöglichkeiten und -pflichten des Gerichts.